Satzung

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz

Der Verein führt den Namen

Reeser Werbegemeinschaft R W G
mit Sitz in Rees und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Emmerich eingetragen.


§ 2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Herausstellung der Leistungsfähigkeit der Einzelhandels-, Handwerks-, Industrie-, und Dienstleistungsbetriebe und der Förderung der Bedeutung des Stadtzentrums Rees als Einkaufszentrum für die Bewohner von Rees und der näheren Umgebung.

Schwerpunkte:

a) Gemeinsame Werbung, Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Aktionen
b) Vertretung gemeinsamer Interessen gegenüber zuständigen Behörden und Institutionen.
c) Verbesserung- der Verkehrs- und Parkbedingungen
d) Kooperative Zusammenarbeit mit dem Reeser Verkehrs- und Verschönerungsverein und dem Wirtschaftsforum.

Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Vergütung. Einnahmen und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.


§ 3

Geschäftsjahr, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Erfüllungsort ist Rees. Gerichtsstand für alle Ansprüche des Vereins gegen seine Mitglieder ist Emmerich.

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jedes Unternehmen werden, das in Rees seinen Geschäftssitz hat oder eine Filiale betreibt.

Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Beitrittserklärung.
b) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag abgelehnt kann dieser erneut an die Mitgliederversammlung gerichtet werden, die in der nächsten darauffolgenden Sitzung endgültig entscheidet.
c) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage, an dem der Vorstand/die Mitgliederversammlung das Aufnahmegesuch annimmt.
d) Die Mitgliedschaft verpflichtet zu vertrauensvoller Mit- und Zusammenarbeit.


§ 5

Austritt, Ausschluss

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

Der freiwillige Ausschluss erfolgt durch schriftliche Kündigungserklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.

Der Ausschluss erfolgt mit Beschluss von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes und kann insbesondere erfolgen, wenn sich das Mitglied eines groben Verstoßes gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Verpflichtungen schuldig gemacht hat, insbesondere dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder seine Einrichtung missbraucht oder mit der Zahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand bleibt.

Gegen den Vorstandsbeschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist bindend.

Das ausscheidende Mitglied hat weder Anspruch auf das Vereinsvermögen noch auf Auseinandersetzung.

Das Emblem ist sofort zurückzugeben.


§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder.

a) Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen, Vorschläge und gemeinsame Werbemaßnahmen die Vereinsarbeit zu fördern.
b) Bei Abstimmungen hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
c) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zu unterstützen und ihm sachliche Auskünfte zu geben. Sie haben, sofern beschlossen wird, über bestimmte Verhandlungen Nichtmitgliedern gegenüber strenges Stillschweigen zu bewahren.
d) Die Mitglieder sind verpflichtet die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse durchzuführen, sich an der Werbung zu beteiligen, z. B. Verlosung, Stadtfest und Weihnachtmarkt.

 

§ 7

Beiträge und Umlagen

Die Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Mitgliedsbeiträge sind vierteljährlich fällig und zwar zum 15.02./15.05./15.08./15.11.
In Ausnahmefällen können Zahlungen auch vorgezogen werden. Dieses kann vom Vorstand festgelegt werden. Die Kosten des Vereins werden hauptsächlich durch Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliedsversammlung festgesetzt.

Bei besonderen Anlässen kann von der Mitgliederversammlung die Erhebung einer dem Anlass angemessenen Umlage beschlossen werden.

Ein Haushaltsplan muss zum Jahresbeginn erstellt und den Mitgliedern vorgelegt werden.

Bei einer Überschreitung von 15% des Haushaltsplanes muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.


§ 8

Organe des Vereins

a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

 

§ 9

Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichts
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Festsetzung der Höhe des Beitrages
e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Bestellung eines Liquidators und Bestimmung über die Auflösung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung.
f) Satzungsänderung

2. Die Jahreshautversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, es sei denn
nach dem Gesetz oder dieser Satzung ist eine andere Mehrheit erforderlich. Über die
Verhandlungen der Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

3, Mindestens einmal im Jahr, und zwar möglichst innerhalb der ersten drei Monate eines
Geschäftsjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt; eine
außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf
schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder statt.

4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung mit einer
Frist von 14 Tagen vor der Versammlung versandt werden. Dies kann per email, Fax
oder Post geschehen.

Mit Einverständnis der Mitgliederversammlung ist die Ergänzung der Tagesordnung auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag eines Mitgliedes, der eine Woche vor der Mitgliederversammlungen dem Vorstand zugegangen sein muss, zulässig.

 

§10 

Der Vorstand

1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und besteht aus:

a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) und dem Beiratsvorsitzenden.


2. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich rechtsgültig vertreten, wobei einer der Vorsitzenden bzw. der stellvertretende Vorsitzende sein muss.

3.Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen
Im Falle einer Verhinderung tritt der stellvertretende Vorsitzende bei dessen Verhinderung
der Schatzmeister an die Stelle des Vorsitzenden. Die Verhinderung muss nicht
nachgewiesen werden.

4. Dem erweiterten Vorstand gehören mindestens an:

6 Beisitzer

5. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit
bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Kassenprüfers
beträgt maximal 3 Jahre.

6. Alle Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit gewählt.

7.Alle Vorstandsmitglieder bekleiden ihre Ämter unentgeltlich; bare Auslagen werden
erstattet.


§ 11

Arbeitsausschüsse

Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse für die Planung und Durchführung einzelner Aufgaben bilden. In die Arbeitsausschüsse können auch Nichtmitglieder berufen werden.

Das Entgelt für Waren und Dienstleistungen von Inhabern von Vereinsämtern muss im Vorstand und Beirat beschlossen werden.


§ 12

Die Rechnungs- und Kassenprüfer, die für ein Jahr gewählt werden und deren Wiederwahl befristet zulässig ist, haben die Vermögensverwaltung zum Zwecke der Entlastung des Vorstandes und der Vermögensverwaltung vorzulegen.


§ 13

Satzungsänderung

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.


§ 14

Auflösung des Vereins

Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt an den Verkehrs und Verschönerungsverein Rees. (sollte dieser aufgelöst sein, an die Stadt Rees).